VO EG Nr. 4/2009 Artikel 55

Kapitel VII: Zusammenarbeit der Zentralen Behörden

Artikel 55 Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden

Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-80637