VO EG Nr. 4/2009 Artikel 55
Kapitel VII: Zusammenarbeit der Zentralen Behörden
Artikel 55 Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.
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OAAAE-80637