VO EG Nr. 4/2009 Artikel 42
Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
ABSCHNITT 3: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 42 Verbot der sachlichen Nachprüfung
Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
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OAAAE-80637