VO EG Nr. 4/2009 Artikel 39
Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
ABSCHNITT 3: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 39 Vorläufige Vollstreckbarkeit
Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht.
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OAAAE-80637