VO EG Nr. 4/2009 Artikel 38
Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
ABSCHNITT 2: In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen
Artikel 38 Keine Stempelabgaben oder Gebühren
Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
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OAAAE-80637