Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
ABSCHNITT 2: In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen
Artikel 37 Teilvollstreckbarkeit
(1) Ist durch die Entscheidung über mehrere mit dem Antrag geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.
(2) Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-80637