VO EG Nr. 4/2009 Artikel 14
Kapitel II: Zuständigkeit
Artikel 14 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.
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OAAAE-80637