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Einkommensteuer | Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) „Außerordentliche“ Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG können u. a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. (2) Diese Voraussetzungen können auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. (3) Eine Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des Finanzgerichts beschwert ist. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist das Vorliegen der Beschwer S. 3780 [i]infoCenter „Außerordentliche Einkünfte“NWB IAAAB-04770bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids nach der Differenz zwischen begehrter und festgesetzter Steuer zu be...