Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einspruch per einfacher E-Mail
[i]BT-Drucks. 18/3215 S. 36Zur Frage, ob die Bundesregierung der Auffassung zustimmt, dass mit der ausdrücklichen Zulassung der qualifizierten De-Mail nach § 87a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO die Einspruchseinlegung per einfacher E-Mail auch nach der Änderung des § 87a AO ab dem ausgeschlossen ist (vgl. hierzu NWB ZAAAE-72046), und welche Ziele die Bundesregierung verfolgt, um eine weitere Vereinfachung bei der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden zu erreichen, antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am (BT-Drucks. 18/3215 S. 36 f.):
[i]Baum, NWB 38/2014 S. 2852Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass es nach wie vor zulässig ist, einen Einspruch auch durch einfache E-Mail einzulegen (s. AEAO zu § 357, Nr. 1, i. d. F. vom (BStBl 2008 I S. 26) und vom (BStBl 2014 I S. 1067). Bestätigt werde diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz vom (BGBl 2013 I S. 2749) vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Abs. 1 AO. Hiernach sei ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Wie in anderen Vorschriften der AO und in anderen Verfahrensordnungen erfasse das Begriffspaar „schriftlich oder elektronisch“ auch einfache Formen elektronischer ...