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BVerwG Beschluss v. - 9 B 50.14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Begriff des Hinterliegergrundstücks und zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei fehlender Eigentümeridentität geben.

Fundstelle(n):
TAAAE-80563