Artikel 5
(1) Ungeachtet des Artikels 22 des Protokolls wird anhand der Bestimmungen des Protokolls auch das auf Unterhaltsforderungen anzuwendende Recht bestimmt, die in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Protokolls in der Gemeinschaft geltend gemacht werden, sofern aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 die Einleitung des Verfahrens, die Billigung oder der Abschluss des gerichtlichen Vergleichs oder die Ausstellung der öffentlichen Urkunde ab dem , dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, erfolgt ist.
(2) Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft folgende Erklärung ab:
„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie die Bestimmungen des Protokolls auch auf Unterhaltsforderungen anwenden wird, die in einem ihrer Mitgliedstaaten für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Protokolls in der Gemeinschaft geltend gemacht werden, sofern aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen [1] die Einleitung des Verfahrens, die Billigung oder der Abschluss des gerichtlichen Vergleichs oder die Ausstellung der öffentlichen Urkunde ab dem , dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der genannten Verordnung, erfolgt ist.“
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-80524
1Amtl. Anm.: ABl L 7 vom 10. 1. 2009, S. 1.