Artikel 4
(1) Innerhalb der Gemeinschaft finden die Bestimmungen des Protokolls unbeschadet des Artikels 5 dieses Beschlusses ab dem , dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, vorläufig Anwendung, sofern das Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist.
(2) Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft folgende Erklärung ab, um der möglichen vorläufigen Anwendung gemäß Absatz 1 Rechnung zu tragen:
„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie die Bestimmungen des Protokolls ab dem , dem Datum des Beginns der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen [1], vorläufig anwenden wird, sofern das Protokoll bis dahin nicht gemäß dessen Artikel 25 Absatz 1 in Kraft getreten ist.“
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-80524
1Amtl. Anm.: ABl L 7 vom 10. 1. 2009, S. 1.