Artikel 3
Bei Abschluss des Protokolls gibt die Gemeinschaft im Einklang mit dessen Artikel 24 folgende Erklärung ab:
„Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 24 des Protokolls, dass sie für alle in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Protokoll ist bei Abschluss durch die Europäische Gemeinschaft für ihre Mitgliedstaaten bindend.
Für die Zwecke dieser Erklärung versteht sich der Begriff ‚Europäische Gemeinschaft‘ ohne Dänemark nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks sowie ohne das Vereinigte Königreich nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands.“
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-80524