Die
Aufwendungen für ein Damnum oder Disagio sind in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer
an das Kreditinstitut gezahlten Betrages als Werbungskosten abziehbar,
soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen
Beträge nicht überschritten werden. Der über die marktüblichen Beträge
hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder
bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Eine
Zinsvorauszahlung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins
ungewöhnlich niedrig und das Damnum entsprechend hoch bemessen ist.
Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen
werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von
mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5% vereinbart
worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 40 DStRE 2015 S. 1354 Nr. 22 DStZ 2015 S. 62 Nr. 3 EFG 2015 S. 115 Nr. 2 StBW 2015 S. 46 Nr. 2 SAAAE-80439
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.10.2014 - 4 K 1265/13
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