Steuerfreiheit von Zuschlägen für ärztlichen Bereitschaftsdienst an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit
kein Vertrauensschutz bei Vorbetriebsprüfung
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG ist auf Vergütungen für einen ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht anwendbar, wenn die
Vergütung pauschal für den gesamten geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlt wird, ohne das berücksichtigt wird, ob dieser
an Sonntagen, Feiertagen bzw. zur Nachtzeit oder zu steuerlich nicht begünstigte Zeiten geleistet wird.
2. Eine Steuerfreiheit kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Bereitschaftsdienste
in den gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 – 4 i. V. m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung zahlt,
welche außerhalb der begünstigten Zeiten für diese Tätigkeit vereinbart war.
3. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist die Finanzbehörde bei der Veranlagung nicht an die Sachbehandlung der
Betriebsprüfung in den Vorjahren gebunden (kein Vertrauensschutz).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 18 DStRE 2015 S. 1026 Nr. 17 EFG 2015 S. 106 Nr. 2 QAAAE-80431
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.10.2013 - 6 K 4246/11
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