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Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in der ertragsteuerlichen Organschaft
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[i]Grundlagen der OrganschaftDie Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ertragsteuerlichen Organschaft sind in §§ 14 bis 19 KStG geregelt. Liegen eine geeignete Organgesellschaft sowie eine geeignete Organträgerin vor und sind die Voraussetzungen des § 14 KStG ggf. in Verbindung mit § 17 KStG erfüllt (insbesondere Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags), wird das Einkommen der Organgesellschaft der Organträgerin zugerechnet.
[i]Grundlagen, Organschaft NWB EAAAE-28096Besonderheiten bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft bestehen gemäß § 15 KStG und betreffen z. B. die Maßgabe, dass ein Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei der Organgesellschaft nicht durchzuführen ist. Da das Einkommen der Organträgerin zugerechnet wird, bleibt für einen gesonderten Verlustabzug auf Ebene der Organgesellschaft kein Raum.
Aufgrund [i]Separate Gewinnermittlung des eindeutigen Wortlauts des § 14 KStG, der eine Zurechnung des „Einkommens“ der Organgesellschaft zur Organträgerin vorsieht, hat eine steuerliche Gewinnermittlung zunächst auf „stand alone“-Basis bei der Organgesellschaft zu erfolgen. Dieses Ergebnis wird bereits unter den Modifikationen der Organschaft ermittelt und dann der Organträgerin zugerechnet.
[i]Gewerbesteuerliche BehandlungGemäß ...