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FG Berlin-Brandenburg 17.06.2014 10 V 10102/13, BBK 23/2014 S. 1092

Steuerrecht | Auflösung einer Ansparrücklage bei niedrigeren Anschaffungskosten

Bei der Ansparrücklage fällt kein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a. F. an, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) zwar niedriger sind als geplant, die Ansparrücklage aber nicht in Höhe von 40 % gebildet worden ist. Voraussetzung ist, dass die Ansparrücklage nicht höher als 40 % der tatsächlichen AK/HK war.

Beispiel

[i]Obergrenze sind 40 % der tatsächlichen AKA bildete 2005 eine Ansparrücklage von 5.000 € für ein Kfz, dessen voraussichtliche Anschaffungskosten 50.000 € betragen sollten (Ansparrücklage damit 10 %). Im Folgejahr kauft er das Kfz für 45.000 €. Die Ansparrücklage hätte damit an sich nur in Höhe von 4.500 € gebildet werden dürfen, Differenz also 500 €. Nach dem FG fällt hierauf aber kein Gewinnzuschlag an, weil A immerhin eine Ansparrücklage von 18.000 € hätte bilden können...

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