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FG Niedersachsen 12.6.2014 6 K 324/12 , BBK 23/2014 S. 1087

Bilanzierung | Rangrücktritt mit Tilgungsmöglichkeit aus künftigem Handelsbilanzgewinn

Ein Rangrücktritt führt nicht zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit, wenn eine Tilgung aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss vorgesehen ist. Zum einen führt der Rangrücktritt nicht zu einem Erlöschen der Verbindlichkeit. Zum anderen ergibt sich eine Auflösung der Verbindlichkeit auch nicht aus § 5 Abs. 2a EStG .

[i]Keine Auflösung der Verbindlichkeit Der vereinbarte Rangrücktritt knüpfte nämlich nicht an eine Tilgung aus künftigen Einnahmen oder (Steuer-)Gewinnen an, wie dies § 5 Abs. 2a EStG vorsieht, sondern an eine Tilgung aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn. Der Handelsbilanzgewinn geht aber über den Begriff der Einnahmen bzw. des Steuerbilanzgewinns hinaus und umfasst auch Vorträge aus dem Vorjahr und Entnahmen aus der Kapitalrücklage oder aus der Gewinnrücklage.

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