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BBK Nr. 23 vom Seite 1085

Betriebsverpachtung im Ganzen

Hans Walter Schoor

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1099Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vor, steht dem Verpächter ein Wahlrecht zu: Er kann die Betriebsaufgabe unter Aufdeckung der stillen Reserven erklären oder eine „Betriebsfortführung in anderer Form“ ohne Aufdeckung von stillen Reserven wählen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Verpächterwahlrecht

Gibt der [i]Keine Betriebsaufgabeerklärung Verpächter anlässlich der Verpachtung keine Betriebsaufgabeerklärung ab oder erklärt er ausdrücklich, dass er den Betrieb nicht aufgeben wolle, gilt der bisherige Betrieb als fortbestehend. Die verpachteten Wirtschaftsgüter bleiben auch nach der Einstellung der gewerblichen Betätigung gewerbliches Betriebsvermögen des bisherigen Betriebsinhabers.

Erklärt [i]Wahl der Betriebsaufgabe der Verpächter jedoch bei Beginn der Verpachtung oder später, dass er den Betrieb aufgeben wolle, gehen die Wirtschaftsgüter seines Unternehmens mit dem gemeinen Wert in sein Privatvermögen über. Die hierbei aufgedeckten stillen Reserven werden als begünstigter Betriebsaufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG erfasst.

II. Voraussetzungen der Wahlrechtsausübung

Das [i]Persönliche Voraussetzungen Verpächterwahlrecht kann nur von natürlichen Personen und Personengesellschaften ausgeübt werden. K...

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