Gesetze: Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg (2009) § 12 Abs. 3 Satz 2; Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKHG) § 7; GG Art. 12; GG Art. 14
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Regelung zur Einweisung in die ungekürzte Altersrente wegen nach alter Rechtlage entrichteter zusätzlicher Beiträge in § 12 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg (2009) ermächtigt zur konkreten Feststellung des nach gegenwärtiger Rechtslage voraussichtlichen Rentenbeginns, wenn dieser Zeitpunkt zwischen den Beteiligten im Streit ist.
2. § 7 HmbKHG enthält eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung für die durch Satzung erfolgte Änderung des regelmäßigen Renteneintrittsalters.
3. Gegen die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre für Mitglieder des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 49/2014 S. 3680 KAAAE-80190
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