1. Drohen im Einzelfall ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruches nicht nur summarisch geprüft werden, sondern muss vollumfänglich erfolgen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
2. Die Beobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft wird grundsätzlich von dem Anspruch auf Behandlungssicherungspflege erfasst, wenn die medizinische Fachkraft wegen der Gefahr von ggf. lebensgefährdenden Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss. Soweit die HKP-Richtlinien medizinisch notwendige Maßnahmen von der häuslichen Krankenpflege ausnehmen, sind sie für die Gerichte nicht bindend (Anschluss an - juris Rn. 23 und vom - B 3 KR 38/04 - juris Rn. 19).
3. Die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet grundsätzlich aus, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden.
4. Das Eilverfahren ist nicht der geeignete Ort zur Durchführung umfangreicher Beweisaufnahmen.
Fundstelle(n): PAAAE-80184
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LSG Sachsen, Beschluss v. 13.11.2014 - L 1 KR 260/14 B ER
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