Instanzenzug: S 24 R 1230/06
Gründe:
1Mit Urteil vom hat es das Sächsische LSG abgelehnt, die Entscheidungen der Beklagten im Bescheid vom (und den Widerspruchsbescheid vom ) aufzuheben, wonach die Klägerin in ihrer selbständigen Tätigkeit als Dozentin vom bis rentenversicherungs- und vom bis beitragspflichtig sei.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.
3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
6Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
71. Die Klägerin rügt, das SG habe durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 1 S 1 SGG) entschieden, obwohl der Sachverhalt nicht restlos geklärt gewesen sei, und habe gegen die Bindung an das Klagebegehren (§ 123 SGG) verstoßen ("ne ultra petita"), indem es den Streitstoff "willkürlich erweitert" habe. Zudem habe es das SG verfahrensfehlerhaft versäumt, ihr rechtliches Gehör zu gewähren (§ 62 SGG) und die Vernehmung des Zeugen H. zwangsweise (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 380 ZPO) durchzusetzen. Die Beschwerdebegründung lässt jedoch unbeachtet, dass gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG gerade "die angefochtene Entscheidung" auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen können muss. Folglich muss der Mangel das Verfahren im unmittelbar vorangegangenen Berufungsrechtszug betreffen (BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18). Verfahrensfehler des SG scheiden deshalb grundsätzlich aus, es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise um solche Fehler, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind, fortwirken und damit zugleich als Verfahrensmängel des LSG anzusehen sind (BSGE 2, 245, 252; 4, 200; Senatsbeschlüsse vom - B 5 R 24/11 BH - BeckRS 2012, 67445 RdNr 13, vom - B 5 R 214/10 B - BeckRS 2011, 69300 RdNr 9 und vom - B 5 R 436/10 B - BeckRS 2011, 72966 RdNr 8, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a mwN). Hierfür bestehen nach der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte.
82. Wenn die Beschwerde sinngemäß geltend macht, das LSG habe den Geschäftsführer der Fa Technologie T., H., unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht als Zeugen vernommen, versäumt sie es bereits, Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags wiederzugeben und darzulegen, die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin habe einen derartigen Antrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO) - wiederholt, als sie sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärte (stRspr BSG, vgl SozR 3-1500 § 160 Nr 31 mwN). Außerdem bleibt unerörtert, inwiefern das LSG verpflichtet gewesen sein könnte, die Einvernahme dieses Zeugen zwangsweise (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 380 ZPO) durchzusetzen.
93. Soweit die Klägerin schließlich eine überlange Verfahrensdauer moniert und Verstöße gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG sowie sinngemäß auch gegen Art 6 Abs 1 EMRK geltend macht, verkennt sie, dass die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer zumindest seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) vom (BGBl I 2302) nicht zur Revisionszulassung führen kann ( - Juris RdNr 6). Im Übrigen versäumt es die Beschwerdebegründung auch darzulegen, inwieweit die Verfahrensdauer den Inhalt der angefochtenen Entscheidung beeinflusst haben könnte, diese also auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom - B 5 R 118/13 B - BeckRS 2013, 71981 RdNr 23; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13; BSG Beschlüsse vom - B 6 KA 61/07 B - Juris RdNr 8, vom - B 13 R 391/07 B - Juris RdNr 13, vom - B 11 AL 114/09 B - BeckRS 2010, 69738 RdNr 2, vom - B 7 AL 109/07 B - Juris RdNr 5, vom - B 11a AL 111/07 B - Juris RdNr 4, vom - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 47, vom - B 13 R 183/09 B - BeckRS 2009, 68831 RdNr 7 und vom - B 13 R 267/10 B - BeckRS 2010, 75444 RdNr 9).
10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
11Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
YAAAE-80116