BGH Urteil v. - X ZR 71/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Kläger verlangen Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom , S. 1 ff.).

2Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im zweiten Rechtszug haben mit Schriftsatz vom die von den Klägern mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterverfolgten Ansprüche innerhalb der noch laufenden Frist zur Begründung der Revision anerkannt. Die Kläger haben Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.

3Die Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO; vgl. , NJW-RR 2014, 831 Rn. 7 f.).

Meier-Beck

Gröning

Grabinski

Fundstelle(n):
UAAAE-80097