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Betriebsstättenverluste
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.
I. Behandlung ausländischer Betriebsstättenverluste nach nationalem Recht
[i]Aufteilung der Einkünfte auf Stammhaus und BetriebsstätteEine Betriebsstätte stellt rechtlich einen unselbständigen Teil des Gesamtunternehmens (Einheitsunternehmen) dar, so dass der Gewinn oder Verlust grundsätzlich für das Stammhaus und die Betriebsstätte einheitlich zu ermitteln ist. Ist die Betriebsstätte jedoch im Ausland belegen, bedarf es für steuerliche Zwecke einer Aufteilung der Einkünfte auf Stammhaus und Betriebsstätte.
Nach nationalem Recht unterliegen die Einkünfte einer im Ausland belegenen Betriebsstätte i. S. des § 12 AO eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stammhauses – vorbehaltlich abkommensrechtlicher Regelungen – der deutschen Besteuerung. Im Rahmen dieses Welteinkommensprinzips sind Verluste, die aus der Tätigkeit der ausländischen Betriebsstätte stammen, grundsätzlich neben den positiven ausländischen Einkünften im Sinne ...