Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme
an einer Kapitalerhöhung
Leitsatz
1) Der Veräußerungsgewinn aus der verdeckten Einlage eines Anwartschaftsrechts auf Bezug von Geschäftsanteilen an einer inländischen
GmbH unterliegt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG i.V.m. 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der beschränkten Steuerpflicht.
2) Von der Übertragung einer Anwartschaft i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist auch dann auszugehen, wenn sich die Altgesellschafter
nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen oder das Bezugsrecht der Altgesellschafter in dem für die Kapitalerhöhung notwendigen
Gesellschafterbeschluss mit der Folge ausgeschlossen wird, dass gesellschaftsrechtlich kein Bezugsrecht entsteht.
3) Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns können nur dann fiktive Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts des Anwartschaftsrechtes
berücksichtigt werden, wenn die stillen Reserven des Anwartschaftsrechts im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung
steuerlich erfasst worden sind oder noch erfasst werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 2076 Nr. 23 UAAAE-79868
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