Zu fremden Wohnzwecken vermieteter Teil eines einer freiberuflichen Tierarzt-GbR gehörenden Hausgrundstücks nur bei entsprechender
Widmung durch die GbR gewillkürtes Betriebsvermögen
keine Buchwertfortführung für das Grundstück bei Beendigung der GbR und Veräußerung des Grundstücks innerhalb der Sperrfrist
des § 16 Abs. 3 S. 3 EStG
Leitsatz
1. Bei einer freiberuflichen Tierarztpraxis (hier: in der Rechtsform einer GbR) gilt weder der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach
§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG noch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Gehört zum Gesamthandsvermögen der Tierarzt-GbR ein teilweise für die eigene
Praxis genutztes und teilweise an fremde Dritte zu Wohnzwecken vermietetes Hausgrundstück, so rechnet der vermietete Teil
der Immobilie nur dann zum gewillkürtes Betriebsvermögen der GbR, wenn eine entsprechende Widmung erfolgt ist.
2. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Tierarztpraxis den zu fremden Wohnzwecken genutzten Teil des Hausgrundstücks nicht
in ihre Gewinnermittlung einbezogen, sondern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung selbstständig ermittelt und unter
einer gesonderten Steuernummer selbstständig erklärt hat.
3. Wurde die Tierarzt-GbR beendet und führen zwei bisherige Gesellschafter nunmehr in den Praxisräumen der bisherigen GbR
jeweils eine Einzelpraxis, so kommt eine anteilige Buchwertfortführung im Wege der Realteilung nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG
nicht in Betracht, wenn das Hausgrundstück später noch innerhalb der dreijährigen Sperrfrist i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 3 EStG
veräußert wird.
Fundstelle(n): RAAAE-79856
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Sächsisches FG, Urteil v. 04.11.2014 - 8 K 1414/12
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