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FG München Urteil v. - 2 K 3088/11

Gesetze: AO § 235, AO § 370, AO § 378

Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger Steuerverkürzung

Leitsatz

Da es für das Vorliegen eines bedingten Tatvorsatzes darauf ankommt, dass der Tatbeteiligte aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Steuerhinterziehung für möglich gehalten und dies auch gebilligt hat, kann allein aus der pflichtwidrig unterlassenen Kontrolle der Umsatzsteuervoranmeldung noch nicht gefolgert werden, der Geschäftsführer habe die (zeitweise) Verkürzung von Umsatzsteuer auch gebilligt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 76 Nr. 3
PStR 2015 S. 7 Nr. 1
HAAAE-79855

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FG München, Urteil v. 23.09.2014 - 2 K 3088/11

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