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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 663/13 EFG 2014 S. 2053 Nr. 23

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

Kindergeld

regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA

Leitsatz

1. Im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung befindet sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes im FA. Die Fahrten zwischen Wohnung und FA sind demzufolge bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nur eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2. Allein die zeitliche Begrenzung durch die Ausbildungsdauer (ca. 3 Jahre) kann nicht dazu führen, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 2053 Nr. 23
EStB 2015 S. 64 Nr. 2
AAAAE-79840

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Thüringer FG, Urteil v. 27.02.2014 - 2 K 663/13

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