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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 393/12

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG§ 32 Abs. 4 S. 5 EStG§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 FGO§ 57 Nr. 2 FGO § 67

Kindergeld

Kürzung des Arbeitslohns um Sozialversicherungsbeiträge bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

volle Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme

keine Klageänderung bei Zuständigkeitswechsel durch Organisationsakt

Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, ist der Arbeitslohn um Sozialversicherungsbeiträge, nicht hingegen um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer zu kürzen.

2. Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Bildungsmaßnahme stehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG und entsprechend als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Fahrtkosten. Die Abzugsbeschränkung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme nicht zu beachten.

3. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel infolge eines Zuständigkeitswechsels durch Organisationsakt stellt weder eine Änderung des Streitgegenstandes noch eine Klageänderung dar. Der neue Beklagte rückt in das Verfahren ein, ohne dass entsprechende Erklärungen der Beteiligten erforderlich sind und ohne dass eine Klageänderung vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 7
DStRE 2015 S. 595 Nr. 10
VAAAE-79833

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Thüringer FG, Urteil v. 29.08.2013 - 2 K 393/12

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