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InfoCenter - Stand: 17.01.2024

Anteilmäßige Konsolidierung (HGB)

Prof. Dr. Carsten Theile

1. Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen

Für Gemeinschaftsunternehmen besteht im HGB-Konzernabschluss ein Abbildungswahlrecht: Sie können entweder nach der anteilmäßigen Konsolidierung (früher:Quotenkonsolidierung) oder nach der Equity-Methode bilanziert werden. Die Entscheidung kann für jedes Gemeinschaftsunternehmen einzeln, aber unter Beachtung zeitlicher und sachlicher Stetigkeit getroffen werden.

Im Folgenden wird das Vorgehen bei der Wahl der anteilmäßigen Konsolidierung aufgezeigt.

Rechtsgrundlagen sind § 310 HGB, der durch DRS 27 ergänzt wird.

2. Konsolidierung

Bei der anteilmäßigen Konsolidierung sind grundsätzlich alle Vorschriften anzuwenden, die auch bei der Vollkonsolidierung anzuwenden sind. Das Vorgehen entspricht daher einer Vollkonsolidierung, allerdings nur in Höhe der Anteilsquote an dem Gemeinschaftsunternehmen.

2.1. Anteilsquote

Die Anteilsquote bezieht sich auf den Anteil am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens, der dem Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar durch in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen zuzurechnen ist.

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