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Anteilmäßige Konsolidierung (HGB)
1. Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen
Für Gemeinschaftsunternehmen besteht im HGB-Konzernabschluss ein Abbildungswahlrecht: Sie können entweder nach der anteilmäßigen Konsolidierung (früher:Quotenkonsolidierung) oder nach der Equity-Methode bilanziert werden. Die Entscheidung kann für jedes Gemeinschaftsunternehmen einzeln, aber unter Beachtung zeitlicher und sachlicher Stetigkeit getroffen werden.
Im Folgenden wird das Vorgehen bei der Wahl der anteilmäßigen Konsolidierung aufgezeigt.
Rechtsgrundlagen sind § 310 HGB, der durch DRS 27 ergänzt wird.
Störk/Lewe in Grottel et al. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 310 HGB Anm. 50-74
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 310 Rz. 22-40
2. Konsolidierung
Bei der anteilmäßigen Konsolidierung sind grundsätzlich alle Vorschriften anzuwenden, die auch bei der Vollkonsolidierung anzuwenden sind. Das Vorgehen entspricht daher einer Vollkonsolidierung, allerdings nur in Höhe der Anteilsquote an dem Gemeinschaftsunternehmen.
2.1. Anteilsquote
Die Anteilsquote bezieht sich auf den Anteil am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens, der dem Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar durch in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen zuzurechnen ist.