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Die finale Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 815Deutschland hat den Authorized OECD Approach (AOA) zur Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte in § 1 AStG aufgenommen. Zur Präzisierung der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf wirtschaftliche Vorgänge mit Betriebsstätten wurde eine Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG (BsGaV) erlassen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Einkünftezurechnung und dealings
[i]Verbindliche Zwei-Schritt-Analyse aus Funktions- und Risikoanalyse sowie hierauf aufbauender Vergleichbarkeitsanalyse Für Zwecke der Einkünftezurechnung nach dem AOA sind Betriebsstätten die Gewinne zuzurechnen, die sie als selbstständiges und unabhängiges Unternehmen hätten erzielen können. Hierbei ist eine verbindliche Zwei-Schritt-Analyse aus Funktions- und Risikoanalyse und hierauf aufbauender Vergleichbarkeitsanalyse durchzuführen.
Zunächst sind die Personalfunktionen festzustellen, die der Betriebsstätte oder dem übrigen Unternehmen zuzuordnen sind. Basierend auf den maßgeblichen Personalfunktionen erfolgt eine Allokation der Vermögenswerte sowie der Chancen und Risiken zu den Betriebsstätten. Es hat eine Zurechnung der Geschäftsvorfälle des Unternehmens zu erfolgen. Darauf aufbauend sind das Dotationskapital und weitere Pa...