Streitbehaftete Dauerbrenner …
… Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer …
Trotz der zahlreichen Entscheidungen und einer gefestigten Rechtsprechung des BFH zur Pensionszusage tauchen immer wieder zu bestimmten Einzelfragen neue Probleme auf, die dieses Rechtsgebiet zu einem „Minenfeld“ der steuerlichen Praxis machen. Die jüngere Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom und vom verschärft das Konfliktpotenzial erheblich, weil der BFH nunmehr unter Berufung auf ein Prinzip der geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise selbst wirtschaftlich, bilanziell und auch buchhalterisch einheitlich zu beurteilende Geschäftsvorfälle in mehrere Geschäftsvorfälle unterteilt, um auf diese Weise den Spielraum für die nachträgliche Korrektur in der Vergangenheit nicht berücksichtigter vGA zu erweitern. Obgleich der BFH in seiner Rechtsprechung ausdrücklich darauf hinweist, eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die als vGA zu behandeln gewesen wären und die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, sei nicht zulässig, nähert diese jüngere Rechtsprechung sich tatsächlich an die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs an und ermöglicht auch im Bereich der vGA nachträgliche Korrekturen auf der Einkommensebene. Kolbe gibt in seinem Beitrag ab S. 831 einen Überblick über das Dauerthema.
… häusliches Arbeitszimmer
Zwar besteht die Rechtsvorschrift zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bereits seit Jahren. Die Rechtsprechung hat sich jedoch ständig mit dieser Problematik zu beschäftigen, wie der Beitrag von Seifert ab S. 838 anhand aktueller Streitfälle zeigt. Offen ist z. B., ob im Falle der nicht (nahezu) ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung ein Kostenabzug zugelassen wird. Ferner hat sich der BFH praxisrelevant zur Definition des „anderen Arbeitsplatzes“ und zur Frage, wann dieser für die berufliche oder betriebliche Nutzung „zur Verfügung“ steht, geäußert.
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Lifo-Methode
Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Bewertung des Vorratsvermögens gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG – Lifo-Methode – an bestimmte Verbände versandt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum . Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG können Stpfl., die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht („last in – first out“). Nach dem BMF-Entwurf handelt es sich bei dieser Bewertung um ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht, das unabhängig davon ausgeübt werden könne, ob in der Handelsbilanz das entsprechende Wahlrecht gem. § 256 Satz 1 HGB ausgeübt wird. Auch eine Einzelbewertung im IFRS-Abschluss stehe der Anwendung der Lifo-Methode in der Steuerbilanz nicht entgegen. Wir werden auf das Thema noch zurückkommen.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 22/2014 Seite 1
NWB DAAAE-79758