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BFH 28.8.2014 V R 8/14, StuB 22/2014 S. 864

Abgabe einer Umsatzsteuererklärung kein festsetzungsverjährungshemmender Antrag

Die Abgabe einer Steuererklärung ist auch dann kein Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO, wenn sie zu einer Steuervergütung (§ 168 Satz 2 AO) führen soll.

Praxishinweise

Die nach deutschem Recht (§ 169 AO) grundsätzlich vorgesehene Festsetzungsfrist von vier Jahren verstößt nicht gegen Unionsrecht, so der BFH. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Als „Antrag“ i. S. von § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns au...

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