Umsatzsteuer Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das KroatienG
Durch Art. 7 – 11 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (KroatienG – BGBl 2014 I S. 1266) haben sich Änderungen im UStG und in der UStDV ergeben.
Eine Übersicht zu den Änderungen, den geänderten Gesetzestext und Hinweise zum Inkrafttreten der einzelnen Regelungen füge ich in der Anlage bei.
Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin:
§ 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung
Die mit bekannt gegebene umsatzsteuerliche Behandlung von Telekommunikationsdienstleistungen und telekommunikationsgestützten Diensten wird durch § 3 Abs. 11a UStG ab gesetzlich geregelt.
§ 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung
Für folgende sonstige Leistungen, die an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, ändert sich ab die Ortsregelung:
Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen
Dazu werden § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 11 – 13 UStG aufgehoben und § 3a Abs. 5, 6 und 8 UStG angepasst/geändert.
Einzelheiten ergeben sich aus der .
§ 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III sind ab dem nach § 4 Nr. 15b UStG steuerfrei. Dies betrifft Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung sowie vergleichbare Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Damit wird Art. 132 Abs. 1g MwStSystRL umgesetzt.
Der Umfang der Steuerbefreiung für Leistungen der Kindertagespflege nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG bleibt unverändert. Es wird lediglich der Verweis auf das SGB VIII geändert, das sich durch das Kinderförderungsgesetz zum geändert hat. Die Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 27a UStG wird ab auf die Personalgestellung für geistigen Beistand ausgeweitet. Es handelt sich dabei um das Personal religiöser und weltanschaulicher Einrichtungen (z. B. für Krankenhausbehandlung, ärztliche Heilbehandlung, Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung, Erziehung, Schulunterricht sowie für Aus- und Fortbildung). Das Personal kann aus Selbständigen oder aus Arbeitnehmern bestehen.
§ 10 UStG – Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
Für eine entgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung an nahe stehende Personen oder an das Personal bzw. dessen Angehörige bemisst sich die Umsatzsteuer nach den Kosten, soweit diese das Entgelt übersteigen (Mindestbemessungsgrundlage).
Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Mindestbemessungsgrundlage aber nur eine mögliche Steuerhinterziehung oder -umgehung vermeiden. Dies ist bei der Abrechnung eines marktüblichen Entgelts nicht der Fall. Daher wurde § 10 Abs. 5 S. 2 UStG zum geändert und die Bemessungsgrundlage für verbilligte Leistungen auf das marktübliche Entgelt begrenzt. Soweit ein höheres Entgelt als der Marktwert gezahlt wird, bleibt dieses maßgebend.
§ 13 UStG – Entstehung der Steuer/§ 16 UStG – Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung/§ 18 UStG – Besteuerungsverfahren/§ 18h UStG – Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat/§ 59 UStDV – Vergütungsberechtigte Unternehmer
Die neuen Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) UStG, § 16 Abs. 1b UStG, § 18 Abs. 4e UStG, § 18h UStG und § 59 S. 1 Nr. 5 UStDV betreffen das ab geltende Besteuerungsverfahren MOSS (Mini-One-Stop-Shop).
Einzelheiten ergeben sich aus der .
§ 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner/Anlage 4 – zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde ab auf Lieferungen von Tablet Computern und Spielekonsolen sowie auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert. In diesem Zusammenhang wurde § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG neu gefasst sowie § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die dazugehörige Anlage 4 eingefügt.
Zudem wurde mit Wirkung ab in § 13b Abs. 5 S. 2, 5 und 7 UStG nunmehr gesetzlich geregelt, dass der Empfänger von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen immer dann Steuerschuldner wird, wenn er selbst derartige Leistungen nachhaltig ausführt, unabhängig von der Verwendung der Leistung in seinem Unternehmen.
Einzelheiten ergeben sich aus den sowie aus der .
§ 22 UStG – Aufzeichnungspflichten/§ 64 UStDV – Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
Es erfolgten Anpassungen in § 22 Abs. 1 S. 4 UStG ab aufgrund des o. g. Besteuerungsverfahrens MOSS sowie in § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG und § 64 UStDV ab zur Aufzeichnung der entstandenen EUSt für Zwecke des Vorsteuerabzugs.
§ 26a UStG – Bußgeldvorschriften
In § 26a Abs. 3 UStG wurde ab die Zuständigkeit des BZSt bei Ordnungswidrigkeiten im ZM-Verfahren klargestellt.
§ 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 27 Abs. 19 UStG enthält eine Übergangsregelung für vor dem erbrachte Bauleistungen, die zu Unrecht der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG unterlegen haben.
Einzelheiten ergeben sich aus den .
Anlage 2 – zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG
Ab gilt nach der lfd. Nr. 50 in Anlage 2 zum UStG für Hörbücher der ermäßigte Steuersatz. Dadurch werden diese umsatzsteuerlich künftig wie physische Bücher behandelt.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt die Lieferung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus. Die Speichermedien können sowohl digital (z. B. CD, USB-Speicher oder Speicherkarten) als auch analog (z. B. Tonbandkassetten oder Schallplatten) beschaffen sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Die Anwendung der Steuerermäßigung ist dabei jedoch nicht davon abhängig, dass der Inhalt des Hörbuches als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Vielmehr ist der hier zugrundeliegende Buchbegriff funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht.
Der Ausschluss jugendgefährdender Trägermedien entspricht der für gedruckte Bücher geltenden Regelung in Nummer 49 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz.
Von den begünstigten Hörbüchern sind Hörspiele abzugrenzen, die von der Steuerermäßigung ausgeschlossen sind. Hörspiele unterscheiden sich von den begünstigten Hörbüchern durch die Verwendung dramaturgischer Effekte, verteilte Sprecherrollen, Geräusche sowie von Musik und gehen damit über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinaus.
Daneben ist die Steuerermäßigung nicht auf Umsätze mit Hörzeitungen und -zeitschriften anwendbar, da Umsätze mit Zeitungen bzw. Zeitschriften nach den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts nur dann begünstigungsfähig sind, wenn ein gedrucktes Erzeugnis Gegenstand des Umsatzes ist. Das Herunterladen unkörperlicher Erzeugnisse jeglicher Art aus dem Internet fällt aufgrund des Ausschlusses elektronisch erbrachter Dienstleistungen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 MwStSystRL nicht unter den neu geschaffenen Begünstigungstatbestand.
Anpassung der Vordrucke im USt-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren ab
Aufgrund der Änderung/Erweiterung des § 13b UStG wurde der Vordruck USt 1 A (USt-Voranmeldung) ab dem Voranmeldungszeitraum Oktober bzw. 4. Quartal 2014 wie folgt angepasst:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeile | Kennzahl | Text |
51 | 78/79 | Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) |
52 | 84/85 | Andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, 5 Buchst. b, Nr. 6 bis 9 und 11 UStG) |
Die Vordrucke USt 1 A und USt 1 E (Anleitung zur USt-Voranmeldung) werden den Finanzämtern voraussichtlich in der 43. Kalenderwoche in geringer Stückzahl in Papierform bereitgestellt. Die Auslieferungsmenge beschränkt sich auf sog. „Härtefälle” nach § 18 Abs. 3 S. 3 UStG und auf das 4. Quartal 2014.
Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 7030 A - 13 - A 5.14
Fundstelle(n):
DAAAE-79677