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SchlHOLG Urteil v. - 3 U 82/13

Gesetze: BGB § 745; BGB § 2038; BGB § 2040

Leitsätze

Leitsatz:

Stellt sich die Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, bedarf es dafür nicht der Einstimmigkeitsvoraussetzung des § 2040 BGB. Sie kann vielmehr nach den §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB mit Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen werden.

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

Darlehenskündigung gegenüber einem Miterben durch Mehrheitsbeschluss

Fundstelle(n):
LAAAE-79631

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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SchlHOLG, Urteil v. 18.09.2014 - 3 U 82/13

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