Instanzenzug: S 1 SV 6898/13
Gründe:
1Im Streit ist die Zahlung von Schmerzensgeld, das der Kläger von der Beklagten begehrt.
2Das SG Stuttgart hat die bei ihm erhobene Klage an das Landgericht Regensburg verwiesen (Beschluss vom ). Das LSG Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen und die weitere (Rechtsweg-)Beschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom ). Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom "Beschwerde" gegen diesen Beschluss des LSG eingelegt. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im .
3Die Beschwerde ist unstatthaft, denn sie ist vom LSG nicht zugelassen worden (§ 17a Abs 4 S 4 und 5 GVG). An diese Entscheidung ist das BSG gebunden. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde sieht das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht vor (vgl BSGE 72, 90, 92 mwN = SozR 3-1720 § 17a Nr 1 S 3; ; BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 9; BAGE 104, 239). Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
4Die auch im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendige Kostenentscheidung (vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 15 S 28 und Nr 27 S 77 f; SozR 3-1500 § 140 Nr 2 S 2; SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 12; SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 20) beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 161 Abs 1 VwGO.
5Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 S 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Beschwerde - wie hier - verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13 mwN).
Fundstelle(n):
CAAAE-79566