BSG Beschluss v. - B 13 R 294/14 B

Instanzenzug: S 7 (8) KN 73/08

Gründe:

1Nach dem Beschwerdevortrag wendet sich der Kläger "gegen den Beschluss" des LSG Nordrhein-W estfalen vom .

2Mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und "Divergenzen" geltend.

3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sowie eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet der Kläger folgende Fragen:

2.1. "Besitzen Feststellungen des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten 'keine rechtliche Relevanz' und können sie in der Entscheidungspraxis/Rechtsprechung in Deutschland unbeachtet bleiben, wie es das LSG in dem hier angefochtenen Urteil tut, oder sind die Erkenntnisse solcher UN-Gremien von den Gerichten und Behörden den Entscheidungen zugrunde zu legen bzw. zumindest bei der Entscheidungsfindung und in den Gründen zu berücksichtigen? Welche Bedeutung besitzen auf Abkommen basierende Feststellungen internationaler Gremien für die Rechtsordnung, besonders für die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis in Deutschland?

2.2. Dürfen Beweisanregungen in sozialgerichtlichen Verfahren als unbeachtlich behandelt werden, weil sie sich nach der - gegebenenfalls voreingenommenen bzw. fehlerhaften - Meinung von Richtern 'nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf sozialpolitische Erwägungen' stützen, 'derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht' (vgl. entsprechenden LSG-Beschluss, Entscheidungsgründe)?

2.3. Ist es zulässig, Alterssicherungsansprüche, die von Bürgern in der DDR in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeits- und Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) rechtmäßig erworben wurden und denen Eigentumsschutz zusteht, zu liquidieren und nicht zu überführen, sondern an deren Stelle geringer wertige auf die gesetzliche Rentenversicherung, das Sozialrecht, begrenzte Rentenansprüche zu setzen oder verletzt das die Grund- und Menschenrechte des Betroffenen, dem sein Eigentum und die Gleichbehandlung mit den anderen Bürgern Deutschlands gemäß Grundgesetz und EMRK zu garantieren sind?"

5Damit haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers (erneut) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht formgerecht dargelegt. Das hat der erkennende Senat zu inhaltsgleichen Fragen und im Wesentlichen identischem Vortrag dieser Prozessbevollmächtigten bereits mehrfach entschieden (vgl zB Beschlüsse vom - B 13 R 131/14 B; vom - B 13 R 445/13 B; vom - B 13 R 427/13 B; s auch Beschlüsse des 5. Senats vom - B 5 R 346/13 B; vom - B 5 R 308/13 B).

6Auch soweit der Kläger auf "Divergenzen" zwischen "den für die Betroffenen positiven Positionen des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten" und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom " hinweist (Beschwerdebegründung unter 1.) und eine "unüberbrückbare Divergenz" zwischen den Feststellungen des UN-Ausschusses und dem Urteil des LSG rügt (aaO unter 10.), hat er keine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet. Weder die Bemerkungen des genannten UN-Ausschusses noch die Entscheidungen des EGMR sind divergenzfähig iS der genannten Vorschrift (s auch - RdNr 11). Wenn der Kläger darüber hinaus beanstandet, das LSG habe "fehlerhafte Auffassungen (...) zum Inhalt des in Bezug genommenen zugrunde gelegt, worüber in der Revision vorgetragen und entschieden werden müsste", so liegt auch hierin keine ausreichende Darlegung einer Divergenz. Insbesondere lässt sein Vortrag nicht erkennen, mit welchem abstrakten Rechtssatz das LSG welchem Rechtssatz aus der Entscheidung des BVerfG widersprochen haben soll.

7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
IAAAE-79564