Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Des Weiteren hat es eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Adhäsionsklägerinnen getroffen. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Da es die Strafkammer versäumt hat, die Dauer der angeordneten Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis näher zu begründen, setzt der Senat die Sperre in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das in § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB geregelte gesetzliche Mindestmaß herab.
3Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist bei einem auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages lautenden Leistungsurteil, das überhaupt nur ergehen kann, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch dem Adhäsionskläger zum Zeitpunkt der Entscheidung im ausgeurteilten Umfange zusteht, für den Vorbehalt eines Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X oder § 86 VVG kein Raum.
4Der Senat ist nicht gehindert, hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Rn. 12; vom - 2 StR 239/09, NStZ-RR 2009, 382).
Fundstelle(n):
IAAAE-79483