Änderung eines Bescheides aufgrund elektronisch
übermittelter Daten nach § 10 Abs. 2a S. 8 EStG
Leitsatz
Das Finanzamt kann einen bestandskräftigen Steuerbescheid für 2010 nicht nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG aufgrund eines Abgleichs
der übermittelten Daten der Krankenversicherung mit den erklärten Angaben in 2012 ändern, wenn diese Daten (z.B. nachträgliche
Aufteilung in Basis- und Zusatzversorgung)-bereits bei Erlass des Steuerbescheides in 2011 übermittelt wurden und vom Finanzamt
hätten aufgerufen werden können.
Um eine Änderung des Bescheides nach § 10 Abs. 2a S. 8 EStG vornehmen zu können, müssen die elektronisch übermittelten Daten
neu seien, es muss eine Kausalität der Übermittlung für die Änderung des Bescheides bestehen.
Die Norm soll lediglich die im Rahmen eines automatischen Datenabgleichs regelungsbedürftigen Fragen einer verspäteten oder
falschen Datenübermittlung bzw. einer fehlenden Einwilligung in die Datenübermittlung regeln, nicht aber eine Änderung in
jedem Fall des Abweichens der im Bescheid erfassten Daten von den übermittelten Daten bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist
ermöglichen. Etwas anderes gilt nur dann, sofern die materielle Unrichtigkeit der Daten durch das Verfahren der Datenübermittlung
oder der fehlenden Einwilligung veranlasst ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-79141
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 07.04.2014 - 6 K 2198/12
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