Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines Antrages und versäumen der Antragsfrist
Leitsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO kommt nicht aufgrund eines Irrtums der Kläger über den Lauf
der gesetzlichen Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG in Betracht.
Ein Irrtum über die Notwendigkeit von Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 der Anlage KAP führt nicht zu einer Wiedereinsetzung
nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO, da sich die Kläger insoweit in einem Irrtum über die materiell rechtliche Rechtslage befindet,
worauf eine Wiedereinsetzung nicht gestützt werden kann.
Der Irrtum der Kläger über die Erforderlichkeit eines Antrags aufgrund der missverständlichen Gestaltung des Vordrucks schließt
das Verschulden der Kläger nicht aus, da die Zweifel durch Einholung einer qualifizierten Beratung oder zumindest einer kurzen
Anfrage beim Finanzamts hätte beseitigt werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAE-79126
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.08.2014 - 4 K 1617/13
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