1) Wird gegenüber einem Kleinunternehmer in einer Gutschrift offen Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet dieser den Steuerbetrag
nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG jedenfalls dann, wenn er den Gutschriften nicht widerspricht und diese unterzeichnet und an
den Leistungsempfänger zurücksendet.
2) Ein unberechtigter Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Gutschrift alle in § 14 Abs. 4 UStG
aufgezählten Pflichtangaben aufweist; ausreichend ist vielmehr, dass das Dokument den Aussteller, den Leistungsempfänger,
eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Steuer enthält.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2838 Nr. 47 DB 2014 S. 11 Nr. 47 EFG 2014 S. 2180 Nr. 24 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2014 S. 3670 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2014 S. 3675 UStB 2015 S. 37 Nr. 2 YAAAE-79109
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