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FG Berlin-Brandenburg 11.06.2014 12 K 12203/13, BBK 22/2014 S. 1045

Steuerrecht | Verzögerungsgeld von 0,5 % des Jahresgewinns pro Monat

Ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten kann in Höhe von 0,5 % des durchschnittlichen Jahresgewinns für jeden Monat der Verzögerung angesetzt werden. Maßgeblich ist dabei der Jahresgewinn des S. 1046 [i]6 % des Jahresgewinns bei einjähriger Verzögerung Prüfungszeitraums, nicht der aktuelle Jahresgewinn. In dem vom FG entschiedenen Fall ging es um grundlegende Unterlagen, die der Steuerpflichtige nicht vorlegte. Das FA konnte daher deren steuerliche Auswirkungen nicht prüfen. Der Prüfer orientierte sich am durchschnittlichen Jahresgewinn; der Prozentsatz von monatlich 0,5 % entspricht dem für Zinsen auf Steuernachzahlungen (§ 233a AO).

Beispiel

Der Prüfer fordert den A im Januar 2014 bei einer Prüfung des Jahres 2011 auf, grundlegende Unterlagen zur Umwandlung seines Betriebs vorzulegen. A kommt dem nich...

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