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BFH 20.5.2014 VII R 46/13, BBK 22/2014 S. 1044

Steuerrecht | Keine Haftung bei bloßer Fortführung der Geschäftsbezeichnung

Das FA kann den Erwerber eines Restaurants nicht für die Betriebssteuerschulden des Verkäufers nach § 25 HGB in Anspruch nehmen, wenn der Erwerber lediglich den Restaurantnamen fortführt, nicht aber die Firmenbezeichnung des Verkäufers.

Beispiel

Herr Müller [i]Name des Restaurants wird fortgeführt verkauft sein Restaurant „da Vinci“ an Frau Schmidt. Im Verkehr mit seinen Geschäftspartnern (Lieferanten, Steuerberater, Vermieter) ist Herr Müller stets unter seinem [i]Firma ist der Name des Kaufmanns im Rechtsverkehr eigenen Namen (Müller) aufgetreten. Frau Schmidt führt das Restaurant unverändert unter der Bezeichnung „da Vinci“ fort; gegenüber ihren Geschäftspartnern tritt sie aber unter ihrem eigenen Namen (Schmidt) auf.

Die Voraussetzungen des § 25 HGB sind nicht erfüllt: Zwar hat Frau Schmidt das Geschäft des Herrn Müller fortgeführt; sie hat aber nicht dessen Firma f...

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