DBA Liechtenstein Artikel 33

Artikel 33 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Vaduz ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume, ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAI-01924

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am in Kraft getreten (BGBl 2013 II S. 332) . Die Vereinbarung zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten (Notenwechsel vom 12./) ist am in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 1291) und in dieser Fassung berücksichtigt worden. Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 1294) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .