Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA Liechtenstein)
v. 17. 11. 2011 (BGBl 2012 II S. 1463) [1]
Die Bundesrepublik
Deutschland
und
das Fürstentum
Liechtenstein –
in der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten weitergehende Zusammenarbeit verlangen,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,
vor dem Hintergrund des Abkommens vom zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuersachen,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:
Änderungsdokumentation:
Fundstelle(n):
AAAAI-01924
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten (BGBl 2013 II S. 332) . Die Vereinbarung zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten (Notenwechsel vom 12./15. Juli 2021) ist am 15. Juli 2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 1291) und in dieser Fassung berücksichtigt worden. Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 29. Oktober 2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 1294) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.
2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten (BGBl 2013 II S. 332) . Die Vereinbarung zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten (Notenwechsel vom 12./15. Juli 2021) ist am 15. Juli 2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 1291) und in dieser Fassung berücksichtigt worden. Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 29. Oktober 2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 1294) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.