Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG aufgrund der insolvenzrechtlichen Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners an seine Gläubiger
Vorsteuerberichtigung im Unternehmensteil der Insolvenzmasse nach Anfechtungen von Zahlungen des Insolvenzschuldners an seine Gläubiger durch den Insolvenzverwalter
Im Insolvenzverfahren werden regelmäßig Zahlungen des Insolvenzschuldners an seine Gläubiger nach §§ 129 ff. InsO angefochten. Soweit Zahlungen des Insolvenzschuldners an seine Gläubiger erfolgreich angefochten wurden, werden diese Beträge in die Insolvenzmasse erstattet. Die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gegenüber seinen Gläubigern leben wieder auf und führen, soweit aus diesen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil) Vorsteuern gezogen wurden, zu einer Berichtigung der Vorsteuer nach § 17 UStG.
Auf Bund-/Länderebene wurde zur Behandlung dieses Vorsteuerberichtigungsbetrages Folgendes entschieden:
„Die Berichtigung der Vorsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 UStG auf Grund der Rückzahlung der von dem Insolvenzschuldner an seine Gläubiger gezahlten Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen infolge der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter hat in dem selbständigen Unternehmensteil Insolvenzmasse (unter der Massesteuernummer) zu erfolgen. Soweit hierdurch – nach seiner Verrechnung nach § 16 UStG – Forderungen gegen die Insolvenzmasse entstehen, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.”
Die Vorsteuerberichtigung ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 8 UStG für den Unternehmensteil Insolvenzmasse für den Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung der Rückzahlung der Gläubiger durch die Insolvenzmasse vorzunehmen.
OFD Koblenz v. - S
0550 A - St 34 1/S 7333 A
- St 44 1
Fundstelle(n):
AAAAE-78936