Instanzenzug: S 4 R 350/09
Gründe:
I
1Mit Urteil vom hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im September 1998 sei die Klägerin noch in der Lage gewesen, wenigstens sechs bzw acht Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
2Gegen das ihr am zugestellte Berufungsurteil hat die Klägerin durch Übersendung einer am beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen, von ihr ausgefüllten und auf den datierten "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (das insoweit allein zulässige Rechtsmittel) beantragt.
II
3Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).
4Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
5Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil des LSG auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit der Klägerin solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich.
6Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das LSG ist in seinem Urteil nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
7Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG hat seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen (weiter) zu ermitteln (§ 103 SGG), nicht verletzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung den von der Klägerin gestellten und im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Beweisanträgen iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit die Klägerin in Bezug auf die von ihr zur Schließung der versicherungsrechtlichen "Lücken" geltend gemachte ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit (iS von § 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) seit 1996 mit der vom LSG vorgenommenen Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht einverstanden sein sollte, ist dies für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann in einem solchen Verfahren ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden. Schließlich durfte das LSG auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie ordnungsgemäß vom Termin zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Fall ihres Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs 1 S 2, § 126, § 153 Abs 1 SGG).
8Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstelle(n):
DAAAE-78841