BSG Beschluss v. - B 10 ÜG 10/14 S

Instanzenzug:

Gründe:

I

1Das den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (S 20 AS 319/11) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom "sofortige Beschwerde" eingelegt.

2Der Kläger hat mit Schreiben vom , eingegangen beim BSG am , den Vizepräsidenten Prof. Dr. S, den Richter O und den Richter Dr. R als befangen abgelehnt und folgenden Antrag gestellt: "1. § 42 ZPO - Befangenheitsanträge gegen die Ri. S, O, R Schlegel, Othmer, Röhl Art 97 GG, § 1 GVG dem Gesetz unterworfen, mißbrauchen ihre Richterämter, beugen geltendes Gesetz §§ 1, 201 Abs 2 GVG, §§ 127 Abs 2, 511, 567 ZPO, erklären gesetzlich zulässiges Rechtsmittel - sofortige Beschwerde - im Beschluß vom B 10 ÜG 7/14 S durch dreiste LÜGEN als Zitat : 'nicht statthaft und unzulässig', sind KEIN Art 6 MRK auf Gesetz beruhendes Gericht. Sie verwehren geltendes Recht. Art 20 Abs 4 GG".

II

31. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vizepräsidenten Prof. Dr. S, des Richters O und des Richters Dr. R ist unzulässig, sodass eine Entscheidung des Senats unter Beteiligung der abgelehnten in dieser Sache geschäftsverteilungsplanmäßig befassten Richter zu treffen ist (vgl zB - SozR 4-1500 § 60 Nr 6; - Juris). Das Gesuch ist rechtsmissbräuchlich, denn die Prüfung setzt keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl BVerfGK 5, 269, 281 f = NJW 2005, 3410, 3412); ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr entbehrlich. Erkennbarer Anlass des Gesuchs ist lediglich, dass die Richter mit dem Beschluss vom (B 10 ÜG 7/14 S) eine für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung getroffen haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten ausschließlich Verunglimpfungen, die keinen erkennbaren Bezug zu dem Streitgegenstand aufweisen. Zudem ist der Richter Dr. R am hiesigen Verfahren nicht beteiligt.

42. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

64. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Fundstelle(n):
UAAAE-78818