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BGH Beschluss v. - XII ZB 635/13

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen wirtschaftlicher Unbilligkeit

Leitsatz

Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Gesetze: § 20 VersAusglG, § 54 Abs 4 VersAusglG, § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG

Instanzenzug: Az: 26 UF 694/13vorgehend Az: 545 F 6828/12

Gründe

I.

1Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

2Auf den am zugestellten Scheidungsantrag wurde die am geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Endurteil vom rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit ( bis , vgl. § 1587 Abs. 2 BGB aF) erwarb der Ehemann Versorgungsanwartschaften bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 1.255,25 € und betriebliche Anwartschaften bei der IBM Deutschland GmbH in Höhe von monatlich 1.280,04 €, seinerzeit dynamisiert in 766,59 €. Die Ehefrau erwarb Versorgungsanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 461,95 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von monatlich 73,20 €, seinerzeit dynamisiert in 25,11 €. Den Versorgungsausgleich regelte das Amtsgericht dahin, dass zum Ausgleich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 396,65 € auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden. Weitere Anwartschaften in Höhe des Höchstbetrags von monatlich 47,60 € wurden - im Hinblick auf die von den Ehegatten erworbenen betrieblichen Anrechte - im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 VAHRG) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen, bezogen jeweils auf den . Soweit die betrieblichen Anrechte dadurch nicht vollständig ausgeglichen wurden, blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

3Im Scheidungsverfahren schlossen die Beteiligten eine Scheidungsfolgenvereinbarung, nach der sie wechselseitig auf Unterhalt und Zugewinnausgleich verzichteten sowie die Eigentumsverhältnisse an einem gemeinsamen Hausgrundstück regelten. Zu Protokoll des Gerichts erklärten sie, dass außerhalb dieser Vereinbarung keinerlei gegenseitige Ansprüche oder Forderungen zwischen ihnen bestünden. Auf Rechtsmittel gegen das ergangene Verbundurteil verzichteten sie.

4Die am geborene Ehefrau bezieht seit dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der am geborene Antragsgegner bezieht seit 1996 eine Betriebsrente der IBM Deutschland GmbH und seit dem die gesetzliche Vollrente.

5Auf den am zugestellten Antrag hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 573,75 € zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Beschwerdegericht den Zahlbetrag auf monatlich 500,71 € ab dem , auf monatlich 500,11 € ab dem und auf monatlich 499,70 € ab dem reduziert und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er die vollständige Abweisung des Antrags erstrebt.

II.

6Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

71. Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zugelassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich zwar eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungs- oder Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteil vom - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 9 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Formulierung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, da noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, "wie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der vorliegenden Fallkonstellation zu berechnen ist", bezeichnet keinen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes. Selbst wenn das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Einbeziehung der VBL-Rente begrenzen wollte, kommt das jedenfalls nicht hinreichend eindeutig zum Ausdruck.

82. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit Wirkung ab September 2012 lägen vor. Von dem bei der IBM erworbenen Anrecht sei allerdings nur die Leistung aus der vorgezogenen Altersrente (IBM Pension) auszugleichen, nicht hingegen die von IBM als freiwillige Leistung gewährte "Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs auf Lebenszeit" (sog. VMA-Subvention). Die von der Ehefrau bezogenen Leistungen aus der Zusatzversorgung bei der VBL seien im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnen, da sie bislang nicht ausgeglichen worden seien. Die auszugleichende Rente betrage somit für die Zeit von September bis Dezember 2012 monatlich 1.389,65 € ehezeitanteiliger IBM Pension des Ehemannes abzüglich 73,20 € eigener Zusatzversorgung der Ehefrau, insgesamt 1.316,45 €. Der hälftige Ausgleichsbetrag von 658,23 € sei um den bereits durch erweitertes Splitting erfolgten Teilausgleich in Höhe von (47,60 € x 28,07 / 25,86 =) 51,67 € sowie 15,5 % Krankenversicherung und 1,95 % Pflegeversicherung zu vermindern und betrage somit 500,71 € monatlich. Für die Zeiten ab Januar 2013 und ab Juli 2013 seien die Zahlbeträge wegen geänderter Beiträge zur Pflegeversicherung (ab Januar 2013) sowie einer Erhöhung der VBL-Rente der Ehefrau (ab Juli 2013) jeweils anzupassen.

9Für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit sei kein Raum. Diese Frage sei im Scheidungsverfahren nicht thematisiert worden. Auch in der Folgevereinbarung finde sich hierfür kein Anhaltspunkt. Der Sachvortrag des Ehemanns rechtfertige einen Ausschluss oder eine Herabsetzung nicht.

103. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

11a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG vorliegen, da der Ehemann als ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht bezieht und die Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Versorgung bezieht. Wegen des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs scheidet gemäß § 51 Abs. 4 VersAusglG eine vorrangige Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aus.

12b) Die Ehegatten haben den Versorgungsausgleich auch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen. Zwar haben sie im Scheidungsverfahren zu Protokoll des Amtsgerichts eine Erklärung abgegeben, wonach außerhalb der getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung keinerlei Ansprüche zwischen ihnen bestehen. Dies bezog sich jedoch offensichtlich nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, was bereits daraus ersichtlich wird, dass beide anwaltlich vertretenen Ehegatten noch im selben Termin nach Verkündung des Verbundurteils, dessen Tenor sowohl den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich regelte als auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausdrücklich vorbehielt, auf Rechtsmittel verzichteten.

13Aus demselben Grund stellt sich der Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht als rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig dar (§ 242 BGB).

14c) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Gründe für einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 27 VersAusglG nicht vorliegen.

15Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

16aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 mwN).

17bb) Wirtschaftliche Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Vielmehr findet insoweit nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (Senatsbeschluss vom - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 65 zu § 1587 h Nr. 1 BGB).

18cc) Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen rechtlichen Bedenken. Der Ehemann hat lediglich allgemein geltend gemacht, die Ehefrau sei wegen einer Erbschaft auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht angewiesen, außerdem sei er davon ausgegangen, dass mit der Folgevereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen seien, und schließlich, dass ihm bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mehr genug verbleibe, um seinen Lebensabend zu bestreiten. Hieraus hat das Beschwerdegericht zu Recht keine grobe Unbilligkeit hergeleitet. Den erteilten Versorgungsauskünften zufolge verbleiben dem Ehemann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs monatlich brutto rund 825 € IBM Pension, 129 € VMA-Subvention und nach eigenen Angaben rund 770 € gesetzliche Rente, insgesamt jedenfalls also monatlich über 1.700 €. Anhaltspunkte dafür, dass der eigene notwendige Lebensbedarf hiervon nicht bestritten werden kann, bestehen nicht.

194. Die Berechnung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch das Beschwerdegericht begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf die Differenz der noch nicht vollständig ausgeglichenen Zusatzversorgung bei der IBM einerseits und der VBL andererseits abgestellt.

Dose                             Weber-Monecke                     Schilling

           Nedden-Boeger                               Guhling

Fundstelle(n):
NJW-RR 2014 S. 1473 Nr. 24
RAAAE-78764