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Einkommensteuer; | Erbauseinandersetzung durch Realteilung bei Vorliegen einer Teilungsanordnung durch den Erblasser
Gem. sind Tz. 8, 9 und 76 des (BStBl 1993 I S. 62) unter Berücksichtigung des in allen noch offenen Fällen in folgender Fassung anzuwenden: (Tz. 8) In den Fällen der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften - auch in den Fällen der Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft - ist eine steuerlich unschädliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls in engen Grenzen anzuerkennen, da die Erbengemeinschaft eine gesetzliche Zufallsgemeinschaft ist, die auf Teilung angelegt ist. Bei der Auseinandersetzungsvereinbarung wird in der Regel eine rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte für sechs Monate anerkannt. Die Frist beginnt mit dem Erbfall. In diesen Fällen können die laufenden Ein...BStBl 1993 I S. 62