Keine Berücksichtigung von notariell nicht festgehaltenen, aufschiebend bedingten Zahlungen des Käufers einer Wohnung als
Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäfts nach der Weiterveräußerung der
Immobilie
Leitsatz
Hat sich der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung beim Kauf lediglich mündlich oder privatschriftlich verpflichtet, im
Falle der Weiterveräußerung der Wohnung ein Darlehen des Veräußerers zurückzuzahlen, ist die Vereinbarung aber im Notarvertrag
nicht festgehalten, so ist diese Nebenabrede formunwirksam und kann bei der späteren – zu einem steuerbaren Gewinn aus einem
privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG führenden – Weiterveräußerung der Wohnung nicht dazu führen,
dass in Höhe des Darlehens Anschaffungskosten und ein entsprechend niedrigerer Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft vorliegen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Zahlung der Darlehensschuld nicht nachgewiesen wird.
Fundstelle(n): StBW 2014 S. 935 Nr. 24 TAAAE-78665
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Sächsisches FG, Urteil v. 15.10.2014 - 8 K 1921/12
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